Sauter GmbH & Co. KG | Brandmeldeanlagen

BRAND MELDE ANLAGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Verträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung im Internet vorliegenden Fassung geschlossen.
  2. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Sie kommen zustande zwischen dem Besteller (nachfolgend: Auftraggeber) und der

Sauter Brandmeldeanlagen GmbH (nachfolgend: Auftragnehmer),

Weißhofer Straße 100, 75015 Bretten, Registergericht Mannheim HRB 720941

  1. Vertragshändler und Wiederverkäufer von Sauter Brandmeldeanlagen GmbH sind keine Gehilfen im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  3. Soweit Sauter Brandmeldeanlagen GmbH Aufträge erteilt oder Waren einkauft gelten ausschließlich nur unsere Einkaufsbedingungen. Von ihnen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferers oder sonstige im Zusammenhang mit einer Bestellung bzw. Abschluss stehende Vereinbarungen sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich von uns bestätigt werden.
  4. Diese Bedingungen finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.
  5. An den dem Angebot beigefügten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend: Unterlagen) behält sich Auftragnehmer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Auftragnehmer Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Auftragnehmer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  6. An Software hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie herstellen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Abbildung bzw. Beschreibung von Waren und Leistungen auf der Website und im Katalog des Auftragnehmers stellt noch kein bindendes Angebot dar. Bindendes Angebot (§ 145 BGB) ist erst die Bestellung der Ware oder Leistung durch den Auftraggeber, welche durch „verbindlich bestellen“  ausgelöst wird. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Verbindliche Angebote müssen durch den Auftraggeber binnen angemessener Frist angenommen werden.
  2. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Liefergegenstände innerhalb angemessener Frist als angenommen. Die automatisch per E-Mail versandte Bestätigung des Zugangs der Bestellung stellt noch keine Vertragsannahme dar. Mündliche Abmachungen, die mit unseren Mitarbeitern getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Auftragnehmer.
  3. Änderungen der Konstruktion, Ausführung und Montage zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bleiben vorbehalten, solange und soweit hier durch die vom Auftraggeber beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigt und der Wert der Leistung von Auftragnehmer nicht gemindert wird.
  4. Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Angaben in Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend und werden von Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Die Preise verstehen sich ab Werk (ex works, Incoterms 2010), ausschließlich Verpackung, Fracht, Zollkoste, Porto, Versicherung sowie sonstiger Versandkosten und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Hat Auftragnehmer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten.
  3. Zahlungen sind an die Zahlstelle von Auftragnehmer zu leisten.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis oder die Vergütung (nachfolgend: Preis) innerhalb 14 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto nach Rechnungsstellung zahlbar. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 30 Tagen nach der Erhalt der Ware oder Leistung den Preis, einschließlich der Nebenkosten gem. § 3 Abs. 4 zu zahlen. Mit Ablauf der Frist kommt der Auftraggeber in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Insoweit keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderten Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 6 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  7. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Kaufpreisanspruch von Auftragnehmer durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann Auftragnehmer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte                                                                                    Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest gestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Eigentumsvorbehalt                                                                                                         Das Eigentum an der gelieferten Sache verbleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag bei Auftragnehmer.

  1. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
  2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers gegen etwaige Dritte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber mit Vertragsschluss in Höhe des mit dem Dritten vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Auftragnehmer, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber sich nicht im Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
  3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und Auftrag von Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an dem Liefergegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Liefergegenstand mit anderen, nicht Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes seines Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass der Liefergegenstand als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferant verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen von Auftragnehmer gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an den Lieferant ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Auftragnehmer nimmt diese Abtretung mit Vertragsschluss an.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Teil der ihm zustehenden Sicherungsrechte auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, der den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

§ 6 Fristen für Lieferungen und Verzug

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Lieferfrist gilt bei Lieferungen ohne Montage als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zur Abholung bereitgestellt wird, soweit nicht ausdrücklich Bringschuld vereinbart ist.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf die Lieferung besteht.
  5. Werden Bereitstellung, Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden, soweit die Vertragsparteien keine höheren oder niedrigeren Lagerkosten nachweisen.

§ 7 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
    1. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, mit Bereitstellung/Aussonderung des Liefergegenstandes und/oder Übergabe an den Besteller oder den Frachtführer.
    2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage mit der Anlieferung des Liefergegenstandes an den Aufstell- und Montageort.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung oder die Lieferung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem sie ohne die Verzögerung auf ihn übergegangen wäre.
  3. Auf Wunsch des Auftraggebers wird Auftragnehmer den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken auf Kosten des Bestellers versichern.

§ 8 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299,         DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C)
  2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
    2. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
    3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
    4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge, usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von Auftragnehmer und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
    5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Auftragnehmer oder des Montagepersonals zu tragen.
  6. Der Auftraggeber hat Auftragnehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  7. Verlangt Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

§ 9 Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 10 Sachmängel

Für Sachmängel haftet Auftragnehmer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Auftragnehmer unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Sachmängelansprüche, ausgenommen Schadensersatzansprüche nach §13, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Für Lieferungen an Verbraucher gelten die gesetzlichen Fristen.
  3. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  5. Zunächst ist Auftragnehmer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren; die Frist beträgt mindestens 14Tage.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XIII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche, ausgenommen solche auf Nacherfüllung, bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferant bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ist der Endkunde Verbraucher und macht er einen Mangel geltend, stehen dem Auftraggeber die Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Aufwendungsersatz und Rücktritt im gesetzlichen Umfang zu, die vorstehenden Regeln finden insoweit keine Anwendung.
  9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen §13I (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem §10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferant und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) durch von Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in §10 Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
    1. Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Auftragnehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    2. Die Pflicht von Auftragnehmer zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach §13
    3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Auftragnehmer bestehen nur, soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von Auftragnehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Auftraggebers im Übrigen die Bestimmungen des §10 Nr. 4, 5 und 8 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 10 entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem §11geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferant und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

§ 12 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von §6 Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Auftragnehmer erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Aufragnehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 13 Schadensersatzansprüche

  1. Auftragnehmer haftet nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht. Weiter haftet Auftragnehmer nicht, wenn seine einfachen Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten grob fahrlässig verletzen. Soweit Auftragnehmer kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet Auftragnehmer allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
  2. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sofern Auftragnehmer eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben, haftet Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Danach bestehende Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist der Sitz von Sauter Brandmeldeanlagen GmbH.
  2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Peron oder öffentliches Sondervermögen ist, bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Sauter Brandmeldeanlagen GmbH. Auftragnehmer ist zudem berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

§ 15 Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Stand der AGB 01. Januar 2015

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